Allgemeines
Die Betriebsordnung (BO) ist das Instrument für einen bestimmten, eng umgrenzten Regelungsbereich:
- die Betriebssicherheit
Weiterführende Informationen
Regelungsinhalt
Die Betriebsordnung (BO) hat Bestimmungen zu folgenden Integritäts-Themen zu enthalten über:
- Gesundheitsvorsorge
- Unfallverhütung
- Arbeitsdisziplin.
Als Detailbestimmungen kommen in Frage:
- Ordnung im Betrieb
- Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
- Sanktionen
- Ordnungsstrafen wie
- Verwarnung
- Verweis
- Busse
- Ordnungsstrafen wie
(vgl. ArG 38 Abs. 1)
ArG Art. 38
Inhalt
1 Die Betriebsordnung hat Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung und, soweit notwendig, über die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb aufzustellen; Ordnungsstrafen sind nur zulässig, wenn sie in der Betriebsordnung angemessen geregelt sind.
2 Die vereinbarte Betriebsordnung kann auch andere Bestimmungen enthalten, die das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern betreffen, jedoch nur soweit, als ihr Gegenstand in dem Bereich, dem der Betrieb angehört, nicht üblicherweise durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch andere kollektive Vereinbarung geregelt wird.
3 Der Inhalt der Betriebsordnung darf dem zwingenden Recht und den für den Arbeitgeber verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen nicht widersprechen.
Hinweis
- Die Betriebsordnung darf einem Gesamtarbeitsvertrag nicht widersprechen.
- Die zwingenden Vorschriften aus Gesetz, Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und Normalarbeitsverträgen (NAV) gehen einer gültig zustandegekommenen Betriebsordnung ranglich vor
- Ein Sozialplan wird nicht automatisch als Betriebsordnung eingestuft, selbst wenn die Arbeitnehmer im üblichen Verfahren zum Erlass einer Betriebsordnung angehört wurden
Weiterführende Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 4 zu OR 321d
Weiterführende Links
- Weisungsbefolgungspflicht | arbeits-recht.ch
- Personalreglement | personalreglement.ch
Andere Bestimmungen
Die Betriebsordnung (BO) kann „andere Bestimmungen“, d.h. arbeitsvertragliche Bestimmungen, soweit sie nicht üblicherweise Teil einer Kollektivvereinbarung sind, enthalten:
So kann eine Betriebsordnung unter dem Titel „Andere Bestimmungen“ Anordnungen enthalten wie
- Lohn
- Lohnperiode
- Art der Lohnauszahlung
- Arbeitsleistung
- Arbeitszeit
- Pausen
- Ruhezeit
- Weitere Freizeit
- Kurzabsenzen wie
- Dringender Arztbesuch
- Zahnarztbesuch
- Anwaltsbesuch
- Krankenbesuch
- Verkehr mit Behörden
- Prüfungen
- Wohnungswechsel
- Stellensuche
- Inspektion
- Kurzabsenzen wie
- Kompensation
- Bezahlte Freitage
- Ausserordentliche Freizeit
- Hochzeit
- Tod eines nahen Verwandten
- Unverschuldete Arbeitsverhinderung
- Vgl. hiezu Arbeitsverhinderung | arbeitsverhinderung.ch
- Nicht restlos geklärte Unterscheidung von ausserordentlicher Freizeit und unverschuldeter Arbeitsverhinderung
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 6 zu OR 329
- Ausserordentliche Freizeit
- Kündigungstermine
- Sanktionen
- Direkte Sanktion
- Bussen gegenüber Arbeitnehmern (wenn ausdrücklich vorgesehen)
- Disziplinarmassnahmen (ArG 38 Abs. 1; nicht im Sinne eines Schadenersatzes)
- Indirekte Sanktion
- Reduktion oder Verweigerung einer Gratifikation (vgl. STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 23)
- Vgl. ferner Gratifikation | gratifikation.ch
- Direkte Sanktion
- usw.
Hinweis
Voraussetzungen für die Postulierung solcher „anderen Bestimmungen“ sind:
- Vereinbarung Arbeitnehmervertretung
- Gegenstand ist nicht GAV-Regelungsgegenstand (ArG 38 Abs. 2)
- Kompatibilität mit zwingendem Recht und arbeitgeber-verbindlichem GAV (ArG 38 Abs. 3)
Weiterführende Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 4 + 7 zu OR 321d
- VISCHER FRANK, Kommentar ArG zu ArG 37 – 39, in: Geiser Thomas / von Kaenel Adrian / Wyler Rémy (Hrsg.): Arbeitsgesetz, Handkommentar, Bern 2005
- MÜLLER ROLAND A., Arbeitsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2009
- MÜLLER ROLAND A., Betriebliches Disziplinarwesen, Bern 1983
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI/2/2/1, Art. 319 – 330b, N 44 f.
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Teilband V2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319- 330a OR, 4. Auflage, Zürich 2006, Art. 331 – 355 OR, 3. Auflage, Zürich, 1996
Weiterführende Judikatur
- Bussen bei Disziplinarstrafen für Profisportler
- BGE 119 II 162 a.E. = JdT 1994 I 105 = Pra 1994 R. 11
- BGE 4A_558/2011 vom 27.03.2012
Weiterführende Links
- Weisungsbefolgungspflicht | arbeits-recht.ch
- Personalreglement | personalreglement.ch
- Sozialplan | sozial-plan.ch